Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Somex Rohstoffhandel GmbH, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Somex Rohstoffhandel GmbH dies schriftlich bestätigt.
1.3 Sämtliche Schrott- Stahl- und Rohstoffverkäufe unterliegen den handelsüblichen Lieferbedingungen bei Schrott- Stahl- bzw. Rohstoffabschlüssen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
1.4 Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
1.5 Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware und stellen keine zugesichertenEigenschaften dar, diese gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden.
2. Lieferzeit
2.1 Die von Somex Rohstoffhandel GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Produktionsstörungen und rechtzeitiger und vertragsgemäßer Belieferung mit erforderlicher Vormaterialien und Rohstoffen.
2.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Somex Rohstoffhandel GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Unterlieferanten
eintreten – hat die Somex Rohstoffhandel GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Somex Rohstoffhandel GmbH, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Güte, Masse, Gewichte und Abnahme
3.1 Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht konkrete Normen schriftlich vereinbart sind. Vorrangig gelten EN-Normen. Mangels EN-/DIN-Normen gilt der Handelsbrauch. Schrott ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit ins Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft,
welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weitreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.
3.2 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Nachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels geführt.
3.3 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk, bzw. dem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Abnahmekosten werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4 Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3.5 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
4. Versand
4.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
auszuführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der von der Somex Rohstoffhandel GmbH angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Im Falle des Versendungskaufes sind wir lediglich verpflichtet eine geeignete und zuverlässige Transportperson auszuwählen und zu beauftragen. Die Kosten der Versendung trägt der Käufer. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr einschließlich Beschlagnahme in jedem Fall auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir die Fracht zum Bestimmungsort ganz oder teilweise zu tragen haben.
5. Mängel – Gewährleistung
5.1 Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich, nach Eingang der Ware vom Käufer nachweislich schriftlich mitzuteilen, die Mängelrüge ist zu erheben, solange sich das Material noch auf dem Transportmittel befindet, anderenfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Sobald sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, anderen falls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen. Ebenso entfällt jeder Mangelanspruch, wenn der Käufer uns nicht die Möglichkeit gibt, die beanstandete Ware zu besichtigen und diese auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellt.
5.2 Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises, insbesondere nicht zur Zurückbehaltung von weiteren Beträgen über dem Kaufpreis der einzelnen Lieferung hinaus. Bestehen die Mängel zu Recht, kann die Verkäuferin nach Ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Minderwert in Geld ersetzen oder ausgleichen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht
zu, insbesondere nicht der Ersatz von Folgeschäden.
5.3 Bei deklassiertem bzw. II-a und III-a Materials übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr für Güte und Brauchbarkeit, die bei Auftragsbestätigung genannten Abmessungen sind nur circa Maße. Das Material kann vorher auf Wunsch besichtigt werden. Eine Reklamationsrecht ist ausgeschlossen.
5.4 Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung des Anspruchs durch die Verkäuferin.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Somex Rohstoffhandel GmbH sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
6.2 Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
6.3 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
6.4 Alle anderen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt gegeben werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die
Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 7.7 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Waren durch uns schon jetzt zu.
6.5 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zum Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 7.4-7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Ziffern 7.4 und 7.5 entsprechend.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 7.3 und 7.6 bis zu unserem jeweiligen zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 6.5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung
an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7.9 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich
sind.
8. Haftung
8.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen. Alle dort nicht zugestandenen Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer – sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, wobei die Vorschrift § 276 BGB unberührt
bleibt.
8.2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens nach einem Jahre, soweit durch dies Geschäftsbedingungen oder durch Gesetze nicht andere, kürzere Firsten vorgesehen sind.
9. Fortlaufende Auslieferung
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfrist berechtigt, selber einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch
rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
10. Teillieferung
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Käufer zu tragen, wenn er ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
11. Abschlussüberschreitung
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
12. Anwendung deutschen Rechts
Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für beide Teile ist Amberg, soweit nichts anderes vereinbart ist.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der von uns bestimmte Verladeort.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Amberg.
Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann gilt die gesetzliche Regelung.
Somex Rohstoffhandel GmbH
Obere Bachgasse 10
92237 Sulzbach-Rosenberg
Amtgericht Amberg HRB 6823
Ust.-ID.Nr. DE 129 463 112